So ist Rumänien heute Schauplatz eines Rechtsprechungskonflikts zwischen dem EUGH und seinem Verfassungsgericht, der dem Konflikt auf der Linie Brüssel-Warschau sehr ähnlich ist, auch wenn darüber weniger gesprochen wird, weil die rumänische Regierung und vor allem Präsident Klaus Johannis weniger radikal gegen die euroföderalistische, einwanderungsfeindliche und progressive Linie der europäischen Eliten sind und Rumänien daher weniger Feindseligkeit bei der Europäischen Kommission und dem Europäischen Parlament hervorruft.
Dennoch war der Kompetenzkonflikt kürzlich Anlass für ein historisches Urteil des EUGH, in dem die Luxemburger Richter zum ersten Mal so offen den Vorrang ihrer Rechtsprechung vor den Verfassungen der Mitgliedstaaten bekräftigten und damit das Risiko künftiger Konflikte mit den Verfassungsgerichten der großen EU-Länder wie Deutschland, Frankreich, Italien oder Spanien auf sich nahmen. Die Verfassungsgerichte dieser Länder sind nämlich alle der Ansicht, dass die nationale Verfassung über anderen Rechtsquellen steht, einschließlich des EU-Rechts und erst recht über dessen Auslegung durch den EUGH.
Im rumänischen Fall geht es hier um eine Entscheidung des rumänischen Verfassungsgerichts (CCR), das Verurteilungen wegen Korruption durch den Obersten Gerichts- und Kassationshof (Înalta Curte de Casație și Justiție, ICCJ) mit der Begründung für ungültig erklärt hatte, dass das Richtergremium nicht gesetzeskonform zusammengestellt worden war (ein Richter wurde nicht per Losverfahren ernannt und nicht alle Richter des Gremiums waren auf Korruptionsfälle spezialisiert). Die CCR befand außerdem, dass die Beweiserhebung in Strafsachen, die unter Beteiligung des rumänischen Geheimdienstes durchgeführt wurde, verfassungswidrig war.
















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