Das ist das Problem dieser Konditionalitätsregelung, der den Grundsatz der Rechtssicherheit nicht nur insgesamt, sondern auch in seinen konkretesten Elementen verletzt: Er verstößt gegen den Grundsatz, dass die Anwendung einer Rechtsnorm vorhersehbar, eindeutig und abschätzbar sein muss. Ansonsten wird nur der Willkür Tür und Tor geöffnet.
Aus den obigen Überlegungen geht bereits hervor, dass der Begriff der Rechtsstaatlichkeit vieles bedeuten – oder auch nicht bedeuten – kann. Denn was ist schon Rechtsstaatlichkeit? Wie Professor Csaba Varga geschrieben hat, war die Rechtsstaatlichkeit in der Rechtswissenschaft nie ein operativer Begriff, insofern sie keine Beschreibung einer existierenden Entität ist, sondern der Ausdruck eines schwer fassbaren Wunsches, der, ausgehend von den Merkmalen einer gegebenen Rechtsordnung, deren Wesen zu erfassen sucht. Dass seine Bedeutung von den Merkmalen einer bestimmten Rechtsordnung abhängt, lässt sich leicht an der Entstehungsgeschichte des Begriffs zeigen. In der Entwicklung des englischen Rechts zum Beispiel bestand das Wesen der Rechtsstaatlichkeit als zu erreichendes Ziel darin, dass das Recht durch das System der richterlichen Präzedenzfälle verwirklicht wurde, wodurch es sich von einem mit der primären Gesetzgebungsinitiative ausgestatteten Souverän verselbständigte. Für sie besteht das Wesen des Rechtsstaats daher darin, dass jeder Konflikt vor eine richterliche Versammlung gebracht werden kann, die durch ihre Entscheidungen zur Vervollkommnung und Klärung des Rechts aufgerufen wird.
Es wäre daher absurd, von Staaten mit einem kontinentalen Rechtssystem – und damit ohne das System der Präzedenzfälle – zu verlangen, dass sie für diesen Zweck verantwortlich sind. In der deutschen Rechtstradition hingegen ist es, da allein der Gesetzgeber die Norm definiert, das Wesen des Rechtsstaats, dass auch der Souverän, also der Staat, dem Gesetz unterworfen ist, was ipso facto impliziert, dass es eine Instanz gibt, die für die Einhaltung der Verfassungsmäßigkeit verantwortlich ist. In vergleichbarer Weise weist auch das französische Recht historisch der Verfassungsmäßigkeit der Ausübung staatlicher Gewalt eine zentrale Stellung zu – ein Gebot der ausschließlichen Unterwerfung unter das Gesetz, das in angelsächsischen Rechtsordnungen geradezu ein Fremdkörper im Wirtsorganismus wäre.
















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