Dies stellt bereits die zweite Phase ihrer Beobachtungsmission dar. Im Rahmen der ersten Phase haben sie den rechtlichen Rahmen der ungarischen Wahlprozesse untersucht, die Situation der Medien beurteilt, aber auch den Zwischenwahlbericht der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) studiert.
Verletzung der grundlegenden Prinzipien
Diese internationalen Beobachter unserer Wahlen kamen ihrerseits zu dem Schluss, dass der OSZE-Text in vielerlei Hinsicht gegen die Grundprinzipien solcher Missionen verstößt, da er häufig voreingenommen und, was noch wichtiger ist, ungenau ist. Sie erinnern an fünf dieser Grundprinzipien, die wie folgt lauten:
- Unparteilichkeit und Nichteinmischung.
- Formulierung präziser und nachprüfbarer Schlussfolgerungen.
- Einhaltung des Völkerrechts und der Gewohnheiten.
- Neutralität und Professionalität im Rahmen von Medienauftritten.
- Formulierung von Empfehlungen und Schlussfolgerungen, die auf transparenten Quellen basieren.
In Bezug auf den ersten Punkt weisen sie darauf hin, dass es nicht erlaubt ist, persönliche, parteiische oder negative Meinungen in einer Weise zu veröffentlichen, die das Wahlergebnis beeinflussen könnte. Die Beobachter sollten sogar besonders darauf achten, ihre Meinung nicht vor dem Wahltag zu äußern, falls die Äußerung dieser Meinung Auswirkungen auf die öffentliche Meinung haben könnte. Sie weisen darauf hin, dass
das fragliche Dokument von einer der beteiligten Seiten sofort als politische Waffe missbraucht wurde, indem sie es als Beweis vorlegte, der eine internationale Verurteilung ihrer Rivalen rechtfertigen würde.
Ein vom ersten Satz an voreingenommener Bericht
Tatsächlich verstößt die Schlussfolgerung des OSZE-Berichts bereits im ersten Satz gegen dieses Grundprinzip. Es heißt dort in einem sehr unprofessionellen Stil: „die sogenannten Kinderschutzgesetze“ – anstatt dass diese Gesetze unter ihrem offiziellen Namen erwähnt werden. Das „angeblich“ deutet unmissverständlich darauf hin, dass diese Gesetze trotz ihres Namens in Wirklichkeit einen anderen Zweck haben. Vergleichbare Formulierungen finden sich auch an anderen Stellen, etwa bei der Kritik an der Repräsentation von Frauen; wenn es schließlich um die Rechtsstaatskontroverse zwischen der EU und Ungarn geht, legt der Autor des Berichts – sei es ein einzelner Beobachter oder ein ganzes Team – schlichtweg seine persönliche Meinung dar.